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S a t z u n g
des Altländer Sportclub Cranz ‑ Estebrügge e.V. von 1927
§ 1 Name und Sitz
1.1 Name des Vereins: Altländer Sportclub Cranz ‑ Estebrügge e.V. von 1927
Kurzbezeichnung: A S C
1.2 Gründung des Vereins: 21. Juli 1949 (Neugründung durch Namensänderung des früheren Vereins E S V)
1.3 Sitz des Vereins: Hamburg ‑ Cranz, die Geschäftsstelle ist jedoch nicht an diesen Ort gebunden
1.4 Der A S C ist ordentliches Mitglied im Hamburger Sportbund e.V. und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
§ 2 Zweck
2.1 Zweck des A S C ist insbesondere die Förderung des Sports unter seinen Mitgliedern und ausschließlich und unmittelbar auf planmäßige und der Allgemeinheit dienenden Pflege des Sports, aber auch auf die kulturelle, geistige und sittliche Ausbildung der Jugend gerichtet.
2.2 Die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Staat und in der Öffentlichkeit, den Sport auf Vereinsebene im Hamburger Sportbund und den Fachverbänden zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen zum Wohle seiner Mitglieder zu regeln.
§ 3 Grundsätze fÜr die Tätigkeit des A S C
3‑1 Der A S C will die Bevölkerung, insbesondere die Estegemeinden und deren Umgebung, für den Sport gewinnen und Gemeinschaften fördern, die der körperlichen und seelischen Gesundheit, der Lebenskraft und der Lebensfreude dienen.
3.2 Der A S C betreibt ausschließlich Amateursport.
3.3 Der A S C ist parteipolitisch neutral und unab- hängig. Er vertritt den Grundsatz religiöser, welt- anschaulicher und rassischer Toleranz.
3.4 Der A S C arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953,
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Der A S C besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.
4.2 Die Mitglieder unterscheiden sich in: a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder
4‑3 Außerdem werden Förderer des Vereins geführt.
§ 5 Aufnahme
5.1 Jede unbescholtene Person kann als Mitglied auf- genommen werden.
5.2 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach vor- heriger, schriftlicher Anmeldung.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt b) durch Ausschluß c) durch den Tod
6.2 Der Austritt aus dem A S C ist durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich und dem Vorstand anzuzeigen. Der Austritt muß jeweils zum Ende eines vor- hergehenden Quartals erklärt werden.
6.3 Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus folgenden Gründen aus dem A S C ausge- schlossen werden:
a) grober Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten
b) grober Verstoß gegen Sitte und Anstand im Vereinsleben c) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
d) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen und länger als 6 Monate im Rückstand sind.
6.4 Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur durch die Mitgliederversammlung wieder aufgenommen werden, und zwar ist hierzu eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
§ 7 Rechte der Mitglieder
7‑1 Die Mitglieder haben das Recht auf
1. Wahrung ihrer sportlichen Interessen durch den
Verein
2. sportliche Betätigung in allen vorhandenen Ab- teilungen und Benutzung der vom Verein gemeinsam geschaffenen und benutzten Einrichtungen nach einem aufgestellten Zeitplan
7.2 Stimmrecht
a) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle aktiven, passiven und Ehrenmitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
b) Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht statthaft.
c) Wählbar in den Vorstand sind nur aktive, passive und Ehrenmitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
8.1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tätigkeit entsprechend der Satzung, den Grundsätzen und den Beschlüssen des Vereins auszuüben und sich für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben einzusetzen.
8.2 Jedes aktive und passive Mitglied ist verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Viertel- jahresbeitrag zu entrichten.
8.3 Ist ein Mitglied mehr als ein Quartal mit der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Pflichten im Verzug, ruhen die Mitgliedsrechte.
8.4 a) Die Mitgliedschaft im A S C entspricht dem Persönlichen Wunsch des einzelnen, sich in der Vereinsgemeinschaft im sportlichen Sinne zu betätigen. Jedes Mitglied trägt selbst das Risiko eines Personen‑ oder Sachschadens, der aus dieser sportlichen Betätigung entstehen kann. Vom Verein wird für solche Schäden keinerlei Haftung übernommen.
b) Der Verein bietet den Mitgliedern jedoch auf frei- williger Grundlage einen Versicherungsschutz im Rahmen der durch den H S B abgeschlossenen Sport‑, Unfall‑ und Haftpflichtversicherung.
c) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich über die Versicherungsbedingungen beim Vorstand zu informieren.
§ 9 Vereinsvermögen
9.1 Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
1. Zuwendungen von Vermögenswerten oder Vermögens- vorteilen, die außerhalb des gemeinnützigen Zweckes liegen, sind ausgeschlossen.
9‑3 Vereinseigene Grundstücke und Gelände dienen Vereinszwecken.
10 Der Vorstand
10.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 3‑ Vorsitzenden, Schriftführer, Kassenwart, Personalwart und Jugendleiter.
10.2 Schriftführer und Personalwart können von einem der 3 Vorsitzenden oder untereinander in einer Person vereinigt sein. In diesem Falle besteht der Vorstand aus 5 bzw. 6 Personen.
10‑3 Die Wahl des Vorstandes erfolgt wechselweise alle 3 Jahre bei der Generalversammlung. Im 1. Jahr der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, im 2. Jahr der 2. Vorsitzende und der Kassenwart, im 3‑ Jahr der 3, Vorsitzende, der Jugendleiter und der Personalwart.
1. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstands- mitglied hat eine Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.
10‑5 Eine Amtsenthebung ist nur durch Beschluß aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.
10.6 Zum erweiterten Vorstand gehören die Obleute der einzelnen Sparten und ein Vertreter der Jugendlichen.
10.7 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, ihm obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
10.8 Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtsverhandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
10.9 Urkunden, welche den Verein verpflichten sollen, sind in der Weise zu vollziehen, daß unter die Worte „Altländer Sportclub Cranz – Estebrügge“ die eigenhändige Unterschrift des 1. Vorsitzenden und noch eines Vorstandsmitgliedes gesetzt wird.
10.10a)Vorstandsversammllungen werden jeweils vom 1. Vorsitzenden oder dessen von ihm benannten Stellvertreter einberufen und geleitet.
b)Diese sind zu berufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 2 Vorstandsmitglieder dieses verlangen.
c)Die Einladung soll wenigstens .3 Tage vorher erfolgen.
d)Die Vorstandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter ein Vorsitzender, anwesend sind.
e)Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungs‑Vorsitzenden.
10.11Der Vorstand kann zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer bestellen.
§ 11 Die ordentliche Jahres‑Hauptversammlung
1. Die ordentliche Jahres-Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins ist im ersten Quartal des Kalenderjahres einzuberufen.
11.2 Der Termin derselben muß 10 Tage vorher durch Aushang und Heimatpresse bekanntgegeben werden.
1. Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich zu. stellen und müssen 3 Tage vor der Versammlung den Händen des Vorstandes sein.
11.4 Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung dieser Versammlung sind:
a) Jahresbericht b) Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Neuwahlen d) Anträge e) Verschiedenes
11‑5, Die Beurkundung, gefaßter Beschlüsse erfolgt durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
11.6 Außerordentliche Mitglieder‑Versammlungen sind durchzuführen,wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 15 Mitgliedern schriftlich unter Angabe zwingender Gründe eine Einberufung verlangen.
§ 12 Abstimmungen
1. Wahlen und Beschlüsse können per Akklamtion erfolgen. Wenn drei Mitglieder es fordern, muß geheim mit Stimm‑ zetteln abgestimmt werden.
12.2 Über Wahlen und Beschlüsse entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit sind erneute Beratung und Wahl notwendig.
§ 13 Satzungsänderungen
1. Beschlüsse Über Satzungsänderungen können nur in der ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es der Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
2. Satzungsänderungen können nicht, als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn sämtliche Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluß in einer Mitglieder‑Hauptversammlung fassen bzw. schriftlich ihr Einverständnis erklären.
1. Bei Auflösung wird das Vereinsvermögen für gemeinnützige und wohltätige Zwecke verwendet.
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