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S a t z u n g

des Altländer Sportclub Cranz ‑ Estebrügge e.V. von 1927


§ 1 Name und Sitz

1.1 Name des Vereins: Altländer Sportclub
Cranz ‑ Estebrügge e.V. von 1927

Kurzbezeichnung: A S C

1.2 Gründung des Vereins: 21. Juli 1949
(Neugründung durch Namensänderung des früheren Vereins E S V)

1.3 Sitz des Vereins: Hamburg ‑ Cranz,
die Geschäftsstelle ist jedoch nicht an diesen Ort gebunden


1.4 Der A S C ist ordentliches Mitglied im
Hamburger Sportbund e.V. und in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

§ 2 Zweck

2.1 Zweck des A S C ist insbesondere die Förderung
des Sports unter seinen Mitgliedern
und ausschließlich und unmittelbar auf planmäßige
und der Allgemeinheit dienenden Pflege des Sports,
aber auch auf die kulturelle, geistige und sittliche
Ausbildung der Jugend gerichtet.

2.2 Die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder
gegenüber dem Staat und in der Öffentlichkeit,
den Sport auf Vereinsebene im Hamburger Sportbund
und den Fachverbänden zu vertreten und die damit
zusammenhängenden Fragen zum Wohle seiner Mitglieder
zu regeln.

§ 3 Grundsätze fÜr die Tätigkeit des A S C

3‑1 Der A S C will die Bevölkerung, insbesondere
die Estegemeinden und deren Umgebung, für den
Sport gewinnen und Gemeinschaften fördern, die
der körperlichen und seelischen Gesundheit,
der Lebenskraft und der Lebensfreude dienen.

3.2 Der A S C betreibt ausschließlich Amateursport.

3.3 Der A S C ist parteipolitisch neutral und unab-
hängig. Er vertritt den Grundsatz religiöser, welt-
anschaulicher und rassischer Toleranz.

3.4 Der A S C arbeitet ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24. Dezember 1953,

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Der A S C besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.

4.2 Die Mitglieder unterscheiden sich in:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

4‑3 Außerdem werden Förderer des Vereins geführt.

§ 5 Aufnahme

5.1 Jede unbescholtene Person kann als Mitglied auf-
genommen werden.

5.2 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach vor-
heriger, schriftlicher Anmeldung.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluß
c) durch den Tod

6.2 Der Austritt aus dem A S C ist durch
schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten möglich und
dem Vorstand anzuzeigen.
Der Austritt muß jeweils zum Ende eines vor­-
hergehenden Quartals erklärt werden.

6.3 Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes
aus folgenden Gründen aus dem A S C ausge­-
schlossen werden:

a) grober Verstoß gegen die satzungsmäßigen
Pflichten

b) grober Verstoß gegen Sitte und Anstand im
Vereinsleben
c) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

d) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht
nachkommen und länger als 6 Monate im Rückstand sind.

6.4 Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur durch die
Mitgliederversammlung wieder aufgenommen werden,
und zwar ist hierzu eine 2/3 Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder notwendig.

§ 7 Rechte der Mitglieder

7‑1 Die Mitglieder haben das Recht auf

1. Wahrung ihrer sportlichen Interessen durch den

Verein

2. sportliche Betätigung in allen vorhandenen Ab-
teilungen und Benutzung der vom Verein gemeinsam
geschaffenen und benutzten Einrichtungen nach
einem aufgestellten Zeitplan

7.2 Stimmrecht

a) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle aktiven, passiven und
Ehrenmitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

b) Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht statthaft.

c) Wählbar in den Vorstand sind nur aktive, passive und Ehrenmitglieder, die das
21. Lebensjahr vollendet haben.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

8.1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tätigkeit
entsprechend der Satzung, den Grundsätzen und den
Beschlüssen des Vereins auszuüben und sich für
die gemeinsamen Interessen und Aufgaben einzusetzen.

8.2 Jedes aktive und passive Mitglied ist verpflichtet,
einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Viertel-
jahresbeitrag zu entrichten.

8.3 Ist ein Mitglied mehr als ein Quartal mit der Erfüllung
seiner satzungsmäßigen Pflichten im Verzug, ruhen die Mitgliedsrechte.

8.4 a) Die Mitgliedschaft im A S C entspricht dem
Persönlichen Wunsch des einzelnen, sich in der
Vereinsgemeinschaft im sportlichen Sinne zu
betätigen. Jedes Mitglied trägt selbst das Risiko
eines Personen‑ oder Sachschadens, der aus dieser
sportlichen Betätigung entstehen kann. Vom Verein
wird für solche Schäden keinerlei Haftung übernommen.

b) Der Verein bietet den Mitgliedern jedoch auf frei­-
williger Grundlage einen Versicherungsschutz im
Rahmen der durch den H S B abgeschlossenen
Sport‑, Unfall‑ und Haftpflichtversicherung.

c) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich über die Versicherungsbedingungen beim
Vorstand zu informieren.

§ 9 Vereinsvermögen

9.1 Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich
das Vereinsvermögen.

1. Zuwendungen von Vermögenswerten oder Vermögens-
vorteilen, die außerhalb des gemeinnützigen Zweckes liegen, sind ausgeschlossen.

9‑3 Vereinseigene Grundstücke und Gelände dienen Vereinszwecken.

10 Der Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 3‑ Vorsitzenden,
Schriftführer, Kassenwart, Personalwart und Jugendleiter.

10.2 Schriftführer und Personalwart können von einem der
3 Vorsitzenden oder untereinander in einer Person
vereinigt sein. In diesem Falle besteht der Vorstand
aus 5 bzw. 6 Personen.

10‑3 Die Wahl des Vorstandes erfolgt wechselweise alle
3 Jahre bei der Generalversammlung.
Im 1. Jahr der 1. Vorsitzende, der Schriftführer,
im 2. Jahr der 2. Vorsitzende und der Kassenwart,
im 3‑ Jahr der 3, Vorsitzende, der Jugendleiter
und der Personalwart.

1. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstands-
mitglied hat eine Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.

10‑5 Eine Amtsenthebung ist nur durch Beschluß aller übrigen
Vorstandsmitglieder zulässig.

10.6 Zum erweiterten Vorstand gehören die Obleute der einzelnen
Sparten und ein Vertreter der Jugendlichen.

10.7 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich,
ihm obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

10.8 Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden
oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und
Rechtsverhandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

10.9 Urkunden, welche den Verein verpflichten sollen, sind in der Weise zu vollziehen,
daß unter die Worte „Altländer Sportclub Cranz – Estebrügge“
die eigenhändige Unterschrift des 1. Vorsitzenden und noch eines
Vorstandsmitgliedes gesetzt wird.

10.10a)Vorstandsversammllungen werden jeweils vom
1. Vorsitzenden oder dessen von ihm benannten
Stellvertreter einberufen und geleitet.

b)Diese sind zu berufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
2 Vorstandsmitglieder dieses verlangen.

c)Die Einladung soll wenigstens .3 Tage vorher erfolgen.

d)Die Vorstandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
3 Mitglieder, darunter ein Vorsitzender, anwesend sind.

e)Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungs‑Vorsitzenden.

10.11Der Vorstand kann zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer bestellen.

§ 11 Die ordentliche Jahres‑Hauptversammlung

1. Die ordentliche Jahres-Hauptversammlung der Mitglieder
des Vereins ist im ersten Quartal des Kalenderjahres einzuberufen.

11.2 Der Termin derselben muß 10 Tage vorher durch Aushang
und Heimatpresse bekanntgegeben werden.

1. Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich
zu. stellen und müssen 3 Tage vor der Versammlung
den Händen des Vorstandes sein.

11.4 Regelmäßige Gegenstände der Beratung und
Beschlußfassung dieser Versammlung sind:

a) Jahresbericht
b) Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Neuwahlen
d) Anträge
e) Verschiedenes

11‑5, Die Beurkundung, gefaßter Beschlüsse erfolgt
durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

11.6 Außerordentliche Mitglieder‑Versammlungen sind
durchzuführen,wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder mindestens 15 Mitgliedern schriftlich
unter Angabe zwingender Gründe eine Einberufung verlangen.

§ 12 Abstimmungen

1. Wahlen und Beschlüsse können per Akklamtion erfolgen.
Wenn drei Mitglieder es fordern, muß geheim mit Stimm‑­
zetteln abgestimmt werden.

12.2 Über Wahlen und Beschlüsse entscheidet die einfache
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit sind erneute
Beratung und Wahl notwendig.

§ 13 Satzungsänderungen

1. Beschlüsse Über Satzungsänderungen können nur in der
ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.
Hierzu bedarf es der Stimmenmehrheit von 2/3 der er­schienenen Mitglieder.

2. Satzungsänderungen können nicht, als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen,
wenn sämtliche Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluß in einer
Mitglieder‑Hauptversammlung fassen bzw. schriftlich ihr Einverständnis erklären.

1. Bei Auflösung wird das Vereinsvermögen für gemein­nützige und wohltätige
Zwecke verwendet.

 

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